Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Karl Knauer KG
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1.
Unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen, die den Musterbedingungen des Fachverbandes Faltschachtel-Industrie e.V. entsprechen, gelten für alle von uns mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferant“ genannt) geschlossenen Verträge, nach denen der Vertragspartner Lieferungen oder Leistungen erbringt. Die vom FFI herausgegebenen Qualitätsmerkmale für Faltschachtelkarton gelten jeweils in der aktuellen Version. Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen nicht entgegenstehen. Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2
Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.3
Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebote, Bestellung, Änderungen, Beschaffungsrisiko
2.1
Angebote sind uns gegenüber verbindlich und kostenlos abzugeben. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln.
2.2
Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden.
2.3
Ein Vertrag kommt mit uns nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich erteilen (per digitaler Form oder Fax genügt). Ein von uns schriftlich erteilter Auftrag ist bindend, wenn nicht umgehend vom Lieferanten widersprochen wird. In diesem Fall hat der Lieferant unverzüglich Kontakt mit uns aufzunehmen und die Änderungen abzustimmen, welche anschließend schriftlich zu bestätigen sind (Auftragsbestätigung). Schweigen wir auf ein Angebot eines Lieferanten, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots.
2.4
Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei diesen Änderungen sind von bei den Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
2.5
Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Lieferanten.
3. Liefer- bzw. Leistungszeit, Lieferung bzw. Leistung
3.1
Die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Innerhalb der Frist bzw. zum Termin muss die Ware am Erfüllungsort eingegangen sein. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Termin sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin mitzuteilen. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns vorgeschlagenen angemessenen Nachfrist verweigert. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden oder akzeptiert der Lieferant eine von uns gesetzte Nachfrist, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins bzw. der Liefer-/Leistungsfrist. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bleiben davon unberührt.
3.2
Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz oder teilweise in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Zusätzlich können wir ab dem Eintritt des Verzuges vom Lieferanten eine Vertragsstrafe von 0,25% des Bestellwertes pro Werktag, maximal jedoch 5% des Bestellwertes, verlangen.
3.3
Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir auch berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
3.4
Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, etc. befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung. Wir geben dem Lieferanten in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen. Die Lieferung hat nach unserer Benachrichtigung des Lieferanten über den Fortfall des Ereignisses unverzüglich zu erfolgen. Wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.5
Die Lieferung/Leistung von Teilmengen, Mehr- oder Minderlieferungen ist nicht zulässig, wenn wir dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
3.6
Bitten wir den Lieferanten um Aufschub einer Lieferung, muss er die ordnungsgemäß verpackte und gekennzeichnete Ware auf seine Kosten versichern und so lagern, dass keine Qualitätseinbußen entstehen; dies jedoch nicht länger als drei Monate.
4. Verpackung, Versand
4.1
Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die in unserer Bestellung angegebene Anschrift.
4.2
Der Lieferant garantiert, dass er alle einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einhält. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Modalitäten entstehen.
4.3
Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für eine handelsübliche, sachgerechte und saubere Verpackung und garantiert, dass die Ware durch die Verpackung gegen typische Transportschäden, Korrosion und Eindringen von Verunreinigungen oder Feuchtigkeit geschützt ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorgabe entstehen.
4.4
Für jede Lieferung ist uns bei Absendung eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, des Produktionswerks, der Lieferadresse, des Inhalts, der Verpackungsart, der Kolli-Nr. und des Gewichts zu übersenden.
4.5
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums und des Inhalts beizufügen.
4.6
Die Versandgefahr geht, sofern nicht anders vereinbart, erst mit erfolgter Ablieferung auf uns über.
4.7
Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und Transportbehelfe auf unser Verlangen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen.
5. Versicherungen
5.1
Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde.
5.2
Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Liefer- bzw. Auftragsbeziehung, d. h. bis zum Ablauf der Verjährung aller Ansprüche, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftungsschäden einschließlich des Rückrufrisikos, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (mind. € 2 Mio. pro Personen- bzw. pro Sach- und pro Vermögensschaden) auf eigene Kosten zu unterhalten und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Verfügt der Lieferant nicht über einen entsprechenden Versicherungsschutz oder weigert er sich auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Nachweise darüber vorzulegen, sind wir zum Rücktritt berechtigt und können vom Lieferanten den Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
5.3
Unsere Ansprüche sind nicht auf die Versicherungssummen beschränkt.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung; Auftragsweitergabe, Änderungen Firma, Änderung Produktion; Lohnveredelung
6.1
Der Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.
6.2
Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er schließt Lieferung „frei Haus“ sowie Verpackung ein.
6.3
Rechnungen sind bei Absendung der Ware unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums für jeden Auftrag gesondert direkt per Post oder per E-Mail an uns zu senden und müssen die Angabe enthalten, ob der Auftrag erledigt ist oder welche Mengen bzw. Stücke noch zu liefern sind. Sind Sammelrechnungen sinnvoll, muss dies vorab mit uns individuell vereinbart werden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung erkennbar sein.
6.4
Rechnungen können wir innerhalb von 30 Tagen abzüglich 4% Skonto oder nach 60 Tagen netto bezahlen. Die Frist beginnt mit Zugang der Rechnung bei uns, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Lieferung an der von uns angegebenen Anschrift eintrifft.
6.5
Bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistung oder Übersendung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung/Rechnungsübersendung ohne Verlust von Skonti zurückzuhalten.
6.6
Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen solcher Ansprüche zu, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.7
Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Dritte ausführen zu lassen. Erteilen wir diese Zustimmung, bleibt der Lieferant dennoch für seine Vertragspflichten verantwortlich und haftet für den Dritten wie für eigenes Handeln.
6.8
Der Lieferant hat uns jede Änderung im Gesellschafterkreis und jede Änderung der Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.9
Sofern der Lieferant beabsichtigt, seine Produktion insgesamt einzustellen oder die Produktion der vertragsgegenständlichen Ware zu ändern oder einzustellen, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern unsere letzte Bestellung der Ware nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Er stellt sicher, dass die vertragsgegenständliche Ware mindestens 12 Monate nach der Mitteilung noch an uns lieferbar ist.
6.10
Wenn der Lieferant für uns als Lohnveredler tätig wird, hat er eine Wareneingangskontrolle der ihm zur Lohnveredelung gelieferten Ware durchzuführen und uns über etwaige Mängel an der Ware vor Beginn der Lohnveredelung zu informieren sowie mit uns die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Unterlässt er dies, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht zur Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
7. Gewährleistung, Verjährung
7.1
Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts), den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie der von uns übergebenen Spezifikation, der vereinbarten Beschaffenheit und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht.
7.2
Sind im Einzelfall Abweichungen von der Spezifikation, der vereinbarten Beschaffenheit oder den Angaben in der Bestellung erforderlich oder zweckmäßig oder sollten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung bestehen, muss der Lieferant uns unverzüglich darauf hinweisen. Wir werden dem Lieferanten dann schnellstmöglich mitteilen, ob und welche der Änderungen umgesetzt werden sollen. Die Haftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Verändern sich durch die Änderung die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung des dem Lieferanten zustehenden Entgelts zu verlangen.
7.3
Der Lieferant garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leistung ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und dass sie keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Bei Ware, die für die Verpackung von Lebensmitteln bzw. Spielzeug verwendet wird, garantiert der Lieferant, dass die Ware auch für einen Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat.
7.4
Der Lieferant garantiert, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
7.5
Der Lieferant garantiert, die Bestellung/den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das Maschinenschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft, die brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen sowie die Vorgaben für CE-Kennzeichen beachtet werden.
7.6
Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkennbar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, übernimmt der Lieferant die Garantien nach den Ziffern 7.1 bis 7.5 auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind.
7.7
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Erbringung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. In dringenden Fällen sind wir zur Selbstvornahme auch vor Ablauf einer Nachfrist berechtigt, wenn der Lieferant nicht binnen 24 Stunden nach Aufforderung schriftlich und verbindlich bestätigt, dass er zur unverzüglichen Nacherfüllung bereit und in der Lage ist. Eigenleistungen können wir bei Selbstvornahmen zu drittüblichen Marktpreisen abrechnen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt.
7.8
Der Lieferant trägt bei Mängeln unabhängig von einem Verschulden alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Ein- , Aus- und Wiedereinbaukosten mangelhafter Teile, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und sonstigen Kosten beim Austausch mangelhafter Teile.
7.9
Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.
7.10
Unser Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vom Rücktritt oder einer Minderung unberührt.
7.11
Gewährleistungsansprüche wg. Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach 36 Monaten, sofern keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt und der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eintreffen der Ware bei uns bzw. der Abnahme der Leistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beträgt die Gewährleistungszeit 36 Monate nach Bereitstellung der Ware/Leistung zur Abnahme.
7.12
Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist für das mit der gelieferten Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware an uns.
7.13
Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte Ware mit deren Anlieferung bei uns neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/Abnahme der Nachbesserung insgesamt neu zu laufen.
8. Rügeobliegenheit
Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei offenen Mängeln gerechnet ab Wareneingang und bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Die Frist wird auch durch mündliche und fernmündliche Rüge gewahrt.
9. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von Eigentumsrechten Dritter ist. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gericht kosten.
10. Schutzrechte
10.1
Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Schutzrechten Dritter und geistigem Eigentum Dritter ist und dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung insbesondere keine Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.2
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von den in Ziffer 10.1 genannten Rechten Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
10.3
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Genehmigungen vom berechtigten Dritten einzuholen, die für die Benutzung der Ware bzw. Leistung erforderlich sind.
10.4
Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche, z. B. aus Rechtsmängelhaftung, bleiben unberührt.
10.5
Der Lieferant ist nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos, Marken oder sonstigen Schutzrechte zu seinem eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen.
10.6
Ware bzw. Leistungen, die nicht zum Standardangebot des Lieferanten gehören und die er aufgrund unserer Anweisungen oder nach unseren Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen hergestellt hat, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder zur Kenntnis gebracht werden.
10.7
Der Lieferant darf Ware aus seinem Standardprogramm nicht Dritten anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig auf den Markt bringen, wenn unser Handelsname, unser Logo, unsere Marke oder ein sonstiges Schutzrecht von uns darauf erkennbar ist.
11. Arbeitsmaterialien
11.1
Wir behalten das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Lieferanten zur Angebotserstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung/des Auftrages überlassenen oder nach unseren Vorgaben gefertigten Arbeitsmaterialien wie z. B. Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Filmen, Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Druckunterlagen, Berechnungen etc. Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle erhaltenen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern unverzüglich wieder herauszugeben. Er darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten.
11.2
Der Lieferant darf Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1 nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der Bestellung/des Auftrags verwenden. Er darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Lieferant uns zum Schadensersatz verpflichtet.
11.3
Bei Verlust der Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1 ist der Lieferant auf seine Kosten zur Ersatzbeschaffung und zum Schadensersatz verpflichtet.
12. Produkthaftung
12.1
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom Lieferanten gelieferte Ware zurückzuführen ist, hat der Lieferant uns den Schaden zu ersetzen, soweit er durch die von ihm gelieferte Ware verursacht ist. Wird der Schaden durch die von mehreren Lieferanten gelieferte Ware verursacht, haften uns diese als Gesamtschuldner. Ist ein Schaden eingetreten, der typische Folge eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware ist, wird vermutet, dass der Schaden darauf beruht. Dem Lieferanten steht der Nachweis offen, dass der Mangel doch nicht kausal für den Schaden war.
12.2
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13. Qualitätssicherung
Der Lieferant garantiert, dass er ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem unterhält, durchführt und dies dokumentiert. Der Lieferant ist verpflichtet, von den durchgeführten Prüfungen, Messungen und Kontrollen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Wir sind ohne Vorankündigung berechtigt, das gesamte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware vor Ort durch ein Audit zu den normalen Geschäftszeiten zu überprüfen. Im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware gewährt uns der Lieferant zudem in die gesamte Dokumentation des Qualitätssicherungssystems auf Verlangen Einsicht und überlässt uns im erforderlichen Umfang Kopien.
14. REACH, Gefahrstoffe
14.1
Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Der Lieferant stellt uns zudem den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. die gemäß REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
14.2
Die Einhaltung der Bestimmungen der REACH-Verordnung entbindet den Lieferanten nicht von der generellen Pflicht, uns über sämtliche Veränderungen an der Ware und den Inhaltsstoffen umgehend und unter Aushändigung eines Datenblattes qualifiziert zu informieren.
14.3
Für Materialien (Stoffe/Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Lagergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, und die deshalb eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Abfallentsorgung erfahren müssen, übergibt der Lieferant uns mit dem Angebot, spätestens jedoch vor der Versendung, ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport).
15. Sicherheit
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, stellt der Lieferant sicher, dass diese die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die brandschutzrechtlichen Vorschriften einhalten sowie die werkseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant weist seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten laufend auf diese Vorschriften hin. Hilft der Lieferant einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach einer schriftlichen Abmahnung, ab oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen diese Vorschriften, sind wir zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schäden und Kosten, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, erstattet uns der Lieferant.
16. Vermögensverschlechterung
16.1
Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Unternehmen (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Gläubigerschutz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzuhalten, bis der Lieferant die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Lieferant innerhalb einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
16.2
Im Falle von sonstigen sachlich begründeten Anhaltspunkten, die die Fortführung einer verlässlichen Geschäftsbeziehung als ernsthaft gefährdet erscheinen lassen, sind wir auch berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
17. Geheimhaltung
17.1
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen aus der vorvertraglichen Korrespondenz und aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung zu verwenden, sofern sie nicht allgemein bekannt oder rechtmäßig von Dritten erlangt sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Anfrage und Angebot, technische Daten, Bezugsmengen, Preise, Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sämtliche Unternehmensdaten und alle Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1.
17.2
Mitarbeiter, die vom Lieferanten mit der Erstellung des Angebots und/oder der Ausführung unserer Bestellung/unseres Auftrags befasst werden, müssen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden.
17.3
Erkennt der Lieferant, dass geheim zu haltende Informationen in den unerlaubten Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, hat er uns davon unverzüglich zu unterrichten.
17.4
Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten aus Ziffern 17.1 bis 17.3, haftet er für alle Kosten und Schäden, die uns durch diesen Verstoß entstehen.
17.5
Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in Veröffentlichungen auf die Geschäftsbeziehung mit uns hinweisen.
17.6
Die Pflichten aus Ziffern 17.1 bis 17.5 gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung unbefristet fort.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
18.1
Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung ist Biberach/Baden. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
18.2
Bei Geschäften mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Lieferanten.
18.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des internationalen Privatrechts und des einheitlichen internationalen UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen/Leistungen an uns.
18.4
Existiert eine nicht-deutschsprachige Version der Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen, ist im Zweifel und bei Widersprüchen ausschließlich diese deutsche Fassung maßgeblich.
Stand: 21.11.2017